Die Vereinssatzung
Stand: 06.02.2002

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§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

1) Der Name des Vereins lautet: Romario & Julia

2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V."

3) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in München.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 (Vereinszweck, Art der Verwirklichung)

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Bereich Fußball).

2) Der Verein versucht durch regelmäßiges Training besonders Jugendspieler zu fördern. Darüber hinaus nimmt der Verein am privaten Turnier "East Side Kicker Cup" und an anderen Veranstaltungen wie z.B. dem Fußballturnier der Abendzeitung teil.

 

§ 3 (Eintragung in das Vereinsregister)

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 4 (Gemeinnützigkeit)

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

§ 5 ( Eintritt der Mitglieder)

1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 6 (Austritt der Mitglieder)

1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

2) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig.

3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

 

§ 7 (Ausschluß der Mitglieder)

1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

2) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidende Versammlung zu verlesen.

6) Der Ausschuß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.

7) Der Ausschuß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

 

§ 8 (Streichung der Mitgliedschaft)

1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.

 

§ 9 (Mitgliedsbeitrag)

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2) Seine Höhen bestimmt die Mitgliederversammlung.

3) Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 10 (Organe des Vereins)

Die Organe des Vereines sind

a) der Vorstand ( § 11 )

b) die Mitgliederversammlung ( § 13 )

 

§ 11 (Vorstand)

1) Der Vorstand ( § 26 BGB ) besteht aus vier Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in, einen Schriftführer und dem Kassier. Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/invertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter oder der Kassier alleine verfügen.

6) Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

10) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§ 12 ( Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands)

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ( § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB ), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits vom mehr als 1.000.- (m.W.: eintausend) Deutsche Mark die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 13 ( Berufung der Mitgliederversammlung)

1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

a) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlassung des Vorstands Beschluß zu fassen.

 

§ 14 ( Form der Berufung)

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2) Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung ( = die Tagesordnung ) bezeichnen.

3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

 

§ 15 (Beschlußfähigkeit)

1) Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung.

2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfassung (Absatz 5) zu enthalten.

5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

 

§ 16 ( Beschlußfassung)

1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

5) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.

 

§ 17 (Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse)

1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 18 (Vereinsfinanzierung)

1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Fußballveranstaltungen, wie z.B. vom Verein organisierte Turniere.

b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;

c) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird;

d) Spenden

e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege

2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 19 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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