§ 1
(Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1)
Der Name des Vereins lautet: Romario & Julia
2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
"eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V."
3) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in München.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
(Vereinszweck, Art der Verwirklichung)
1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Bereich Fußball).
2)
Der Verein versucht durch regelmäßiges Training besonders Jugendspieler
zu fördern. Darüber hinaus nimmt der Verein am privaten Turnier "East
Side Kicker Cup" und an anderen Veranstaltungen wie z.B. dem Fußballturnier
der Abendzeitung teil.
§ 3
(Eintragung in das Vereinsregister)
Der
Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4
(Gemeinnützigkeit)
1)
Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 der Satzung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"steuerbegünstigete Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2)
Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken
zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte
erfolgt nicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für
den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen
anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4)
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung
erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1)
gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 5
( Eintritt der Mitglieder)
1)
Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person
werden.
2)
Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht
als Mitglieder aufgenommen.
3)
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
4)
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit
Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6
(Austritt der Mitglieder)
1)
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2) Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier
Wochen nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres zulässig.
3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung
der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung
an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 7
(Ausschluß der Mitglieder)
1)
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2) Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3)
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
4)
Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens
zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5)
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über
den Ausschluß entscheidende Versammlung zu verlesen.
6)
Der Ausschuß eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam.
7)
Der Ausschuß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend
war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
§ 8
(Streichung der Mitgliedschaft)
1)
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus
dem Verein aus.
2)
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden
Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung
der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem
Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet
sein.
3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
4)
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5)
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands,
der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.
§ 9
(Mitgliedsbeitrag)
1)
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2)
Seine Höhen bestimmt die Mitgliederversammlung.
3)
Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat
voll zu entrichten.
4)
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 10
(Organe des Vereins)
Die
Organe des Vereines sind
a) der Vorstand ( § 11 )
b)
die Mitgliederversammlung ( § 13 )
§ 11
(Vorstand)
1)
Der Vorstand ( § 26 BGB ) besteht aus vier Personen. Die Amtszeit beträgt
2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
2)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in,
einen Schriftführer und dem Kassier. Wiederwahl ist zulässig.
3)
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie
nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4)
Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache
mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei
Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich
oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre
Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und zu unterzeichnen.
5)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden
und dem/der Stellvertreter/invertreten, wobei jeder für sich allein
vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die
Vorsitzende, der/die Stellvertreter oder der Kassier alleine verfügen.
6)
Der Vorstand kann durch Beschluß als besonderen Vertreter gem. § 30
BGB einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden
Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der Vereinsmitarbeiter
ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen
und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
7)
Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen
teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen
gegenüber rechenschaftspflichtig.
8)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
9)
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus
dem Verein.
10)
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 12
( Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands)
Die
Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
beschränkt ( § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB ), daß zum Erwerb oder Verkauf,
zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und
grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits
vom mehr als 1.000.- (m.W.: eintausend) Deutsche Mark die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13
( Berufung der Mitgliederversammlung)
1)
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert, jedoch mindestens
a)
jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b)
nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
2)
In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand
der nach Abs. 1 Buchst. a zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht
und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlassung
des Vorstands Beschluß zu fassen.
§ 14
( Form der Berufung)
1)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
2)
Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung
( = die Tagesordnung ) bezeichnen.
3)
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift.
§ 15
(Beschlußfähigkeit)
1)
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung.
2) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist
die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3)
Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf
von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf
frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat
aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4)
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlußfassung (Absatz 5) zu enthalten.
5)
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§ 16
( Beschlußfassung)
1)
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der
Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2)
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3)
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4)
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
5)
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die
Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6)
Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder
(Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
§ 17
(Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse)
1)
Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
2)
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter
die ganze Niederschrift.
3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 18
(Vereinsfinanzierung)
1)
Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft
durch:
a)
Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Fußballveranstaltungen, wie
z.B. vom Verein organisierte Turniere.
b)
Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c)
Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird;
d)
Spenden
e)
Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2)
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit
der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
zur Förderung des Sports. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 19
(Inkrafttreten)
Diese
Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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